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Die unvermeidlichen rechtlichen Hinweise. In letzter Zeit hat gerade dieses Thema an Bedeutung gewonnen - bitte beachten Sie die folgenden Ausführungen.
 
 
 
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So genannte 'Links' auf andere Angebote im Internet erlauben dem Leser einen raschen Wechsel zu Angeboten fremder Anbieter. Selbstverständlich wird jeder, der Links auf andere Angebote in sein eigenes Angebot aufnimmt, diese zuvor sorgfältig prüfen.
 
Einen Einfluss auf die Inhalte fremder Angebote kann er selbstverständlich nicht ausüben. Daher wird es ihm nicht möglich sein, eine Gewähr dafür zu übernehmen, dass diese Inhalte nicht gegen Recht und Gesetz verstossen. Trotzdem macht ihn die geltende Rechtsprechung für diese fremden Inhalte unter Umständen mitverantwortlich.
 
Das LG Lübeck geht in einem Urteil [(Az: 11 S 4/98) CI 1999,64] davon aus, dass durch Einfügen eines Hyperlinks in das eigene Angebot die fremden Seiten zum Bestandteil des eigenen Angebots gemacht werden.
 
Mitverantwortung an Markenverletzungen, Wettbewerbsverletzungen und Persönlichkeits-Verletzungen durch eigene Links auf fremde Angebote sind Gegenstand weiterer Urteile [OLG München (Az: 6 W 1563/99), LG Hamburg (Az: 312 O 85/98), LG Frankfurt a. M. (Az: 3-12 O 173/97), und andere].
 
Der Verfasser dieses Angebots distanziert sich ausdrücklich von denjenigen Inhalten fremder Angebote, auf die durch einen Link aus diesem Angebot verwiesen wird und die gegen Recht und Gesetz verstoßen.
 
Links auf fremde Angebote sind durch eine Weltkugel neben dem roten Pfeil gekennzeichnet, Links innerhalb des eigenen Angebots durch einen roten Pfeil ohne eine Weltkugel.
 
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Geschützte Begriffe  
 
 
Geschützte Begriffe
 
Begriffe (Worte, Kunstworte) oder Symbole (Grafiken, Logos) können geschützt werden. Sie sind dann Warenzeichen, registrierte Warenzeichen, Schutzmarken, Geschmacksmuster etc. Ihre Nennung oder Abbildung ohne einen entsprechenden Hinweis kann in diesem Fall als bewusste Verletzung von Schutzrechten Dritter aufgefasst werden.
 
In der Vergangenheit gab es immer wieder Abmahnungen und gerichtliche Verfahren gegen Verantwortliche von Internet-Angeboten. Ihnen wurde zur Last gelegt, geschützte Begriffe bzw. Marken verletzt zu haben, indem sie den geschützten Begriff ohne Nennung des Markeninhabers in ihrem Angebot erwähnt hatten. Dass bei den 'Abmahnungen' häufig finanzielle Aspekte im Vordergrund stehen, soll nicht unerwähnt bleiben.
 
Da eine solche Markenrechtsverletzung häufig unbewusst geschieht, beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
 
Die in diesem Angebot verwendeten Bezeichnungen müssen nicht frei sein von gewerblichen Schutzrechten. Ihre Nennung erfolgt lediglich im Rahmen redaktioneller Arbeit. Die geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte des jeweiligen Schutzrechtsinhabers werden ausdrücklich anerkannt.
 
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